Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23.11.2011 entschieden, dass die Leistungen eines Partyservices oder eines Cateringservices als Dienstleistungen und nicht als reine Warenlieferung anzusehen sind. Mit dieser Entscheidung folgt der BFH einer vorhergehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Wir sind an dieses Urteil gebunden und berechnen daher in unseren Rechnungen 19 % Mehrwertsteuer statt wie früher 7 %.
Aus Sicht der Gerichte ist die Tätigkeit eines Partyservices und damit der Vorgang der Zubereitung der Speisen, der Dekoration und der Auslieferung der Speisen nicht lediglich als Lieferung von Lebensmitteln , sondern als Dienstleistung anzusehen, die einen großen Teil des gesamten Geschäftsvorgangs betrifft. Kommt noch die Überlassung von Besteck, Gläsern, Geschirr, und von Stehtischen sowie z.B. die Lieferung von Kaffee, Getränken und Tischwäsche hinzu, dann untermauert dies die These des Bundesfinanzhofes noch zusätzlich. Wir müssen uns dieser Rechtsauffassung beugen, ob wir Sie nun unterstützen oder nicht.
Nähere Informationen finden Sie z.B. in einem Presseartikel des DEHOGA Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Wir freuen uns weiterhin darauf, für Sie da zu sein und Ihre Wünsche zu erfüllen und damit Ihre Party oder Veranstaltung noch zu krönen.
Herzlichst
Ihr Stefan Hüls